Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Karnevalgesellschaft Die Schwabanesen – Schwabach e. V.“ im Folgenden kurz Verein genannt.
  2. Der Verein wurde am 10. Juli 1967 gegründet und hat seinen Sitz in Schwabach.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Kalenderjahres und endet am 31. Dezember des gleichen Kalenderjahres.

§2 Zweck und Ziele

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege fastnächtlichen Brauchtums auf der Grundlage regionaler Traditionen und die Pflege des karnevalistischen Tanzsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen zur Repräsentation traditionsgebundener Fastnachtsbräuche, Gestaltung der Karnevalsession und ständige Kontaktpflege zu anderen Vereinen, Gesellschaften und Organisationen mit gleicher Zielrichtung und die Ausbildung, sowie die Durchführung und Teilnahme an Wettkämpfen im karnevalistischen Tanzsport.
  2. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und  religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundregeln geführt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§4 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern
    • passiven Mitgliedern

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Als Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, welche die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Das Präsidium kann das Aufnahmegesuch ablehnen. Es ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen. Die Ablehnung ist unanfechtbar.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt muss gegenüber dem geschäftsführenden Präsidium schriftlich erklärt werden.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch an das Vereinsvermögen.

§7 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Mitglieder, welche ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch das geschäftsführende Präsidium ausgeschlossen werden.
  2. Ausgeschlossene Mitglieder können beim geschäftsführenden Präsidium innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Zu der entscheidenden Mitgliederversammlung ist das Mitglied durch eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu laden. Vor dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder und die gesetzlichen Vertreter der unter 18-jährigen Mitglieder haben das Recht:
    • an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
    • alle Veranstaltungen des Vereins zu den vom Präsidium beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
  2. Die Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt und wählbar.
  3. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen erhalten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden in der Beitragsordnung geregelt.
  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

§9 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • das geschäftsführende Präsidium

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretern.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit übernehmen die verbleibenden Mitglieder kommissarisch die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§11 Das Präsidium

  1. Das Präsidium gliedert sich in:
    • Geschäftsführendes Präsidium
    • Gesamtpräsidium
  2. Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an:
    • Der Vorstand nach §10
    • Der Präsident
    • Der 1. Schatzmeister
    • Der 2. Schatzmeister
    • Der Schriftführer
    • Die beiden Beisitzer
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums, werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Das geschäftsführende Präsidium berät und beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist. Weiterhin ist das Präsidium für die Einhaltung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  5. Zu Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums sind alle Mitglieder mindestens
    1 Woche vor Sitzungstermin einzuladen, Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen zur Annahme ausreichend. Enthaltungen werden nicht gezählt.
  6. Dem Gesamtpräsidium gehören an:
    • Das geschäftsführende Präsidium
    • Die Vertreter der Vereinsgremien laut Geschäftsordnung
  7. Kein Präsidiumsmitglied darf gleichzeitig auch bei einem anderen Verein mit gleichem Zweck Präsidiums- oder Vorstandsmitglied sein. Ausgenommen hiervon sind Dachorganisationen welchen der Verein angeschlossen ist.

§12 Vereinsgremien

  1. Das geschäftsführende Präsidium kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben den Vereinsgremien übertragen.
  2. Die Festlegung der Aufgaben, Zweck und Organisation der Vereinsgremien wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

§13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich statt und zwar im ersten Halbjahr. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor Ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Achtel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen. Für die Bekanntmachung genügt in diesem Fall eine Frist von drei Tagen.
  3. Der Versammlungsleiter wird vom geschäftsführenden Präsidium bestimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • Die Entgegennahme der Geschäftsberichte
    • Die Entgegennahme des Berichts der Revisoren
    • Entlastung des Präsidiums
    • Wahl des Wahlausschusses
    • Wahl des Präsidiums und der Revisoren
    • Die Aufstellung und Änderung der Satzung
    • Die Änderung des Vereinszwecks
    • Die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung
    • Die Festsetzung der Mitgliedbeiträge
    • Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des geschäftsführenden
      Präsidiums bezüglich Ausschluss von Mitgliedern
    • Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die das geschäftsführende Präsidium an die Mitgliederversammlung verwiesen hat
    • Auflösung des Vereins

§14  Wahlen und Beschlussfassung

  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums und die beiden Revisoren werden nach den Vorschriften des § 11 Abs. 2 von der Mitgliederversammlung gewählt. Die beiden Revisoren dürfen nicht dem Präsidium angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Enthaltungen werden nicht gezählt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands, des geschäftsführenden Präsidiums oder ein Revisor vorzeitig aus, muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode vorgenommen werden. Das geschäftsführende Präsidium ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu betrauen.
  4. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen geschäftsführenden Präsidium innerhalb von 14 Tagen nach deren Ausscheiden einzuberufen ist.
  5. Vor der Durchführung von Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlausschuss gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Wahlen erfolgen mittels Stimmzetteln und sind geheim. Sie können durch Akklamation erfolgen, wenn sich nur ein Bewerber zur Wahl stellt und die Versammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
  6. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält

§15  Protokollführung

  1. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung, den Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums und des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen.
  2. Die Niederschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung ist durch den Versammlungsleiter und durch den Schriftführer zu unterzeichnen.

§16  Ehrungen

  1. Die Ehrung von Mitgliedern wird in der Ehrungsordnung geregelt. Die Ehrungsordnung wird durch das geschäftsführende Präsidium beschlossen.

§17  Revisoren

  1. Die Revisoren prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch. Die Prüfung der Kasse bestätigen sie durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.
  2. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Revisoren die Entlastung der Schatzmeister.
  3. Die Revisoren sind berechtigt, bei begründetem Bedarf außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie haben die Schatzmeister mindestens zwei Wochen vor der außerordentlichen Prüfung zu informieren.

§18 Satzungsänderung

  1. Bei Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des BGB. Zur Änderung notwendig ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§19 Vergütungen für Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Soweit es die finanziellen Verhältnisse der Vereins erlauben, können Mitglieder und Vorstandsmitglieder eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a EStG ausbezahlt bekommen. Voraussetzung ist eine über das normale Maß eines Mitgliedes hinausgehende Arbeitsleistung.
  3. Die Entscheidung hierüber trifft das geschäftsführende Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§20 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie Email-Adresse, Geburtsdatum und Funktion(en) im Verein. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
  2. Als Mitglied des Fastnacht Verband Franken, Bund Deutscher Karneval, Landesverband für karnevalistischen Tanzsport Bayern (LKT), Landestanzsportverband Bayern (LTVB), Deutscher Tanzsport Verband (DTV) und des Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und eventuell zukünftiger Verbände ist der Verein verpflichtet bestimmte personenbezogene Daten an die Verbände zu übermitteln.  Übermittelt werden z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Funktionen im Verein, Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse.
  3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder, wie an Verbände, an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  4. Im Zusammenhang mit der Förderung des karnevalistischen Brauchtums und Tanzsports, sowie satzungsgemäßen Veranstaltungen übermittelt der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder u.a. in der Vereinszeitung, Vereinsflyern, sowie auf seiner Homepage und Facebook-Seite und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichungen an Print- und Telemedien, sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Teilnehmerlisten,  Namenslisten der Garden, Ergebnisse, Wahlergebnisse, sowie bei öffentlichen Veranstaltungen anwesende Mitglieder und Funktionäre. Die Übermittlung und Veröffentlichung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Gruppenzugehörigkeit, Funktion im Verein und, soweit aus sportlichen Gründen(z.B. Einteilung in Altersklassen) Alter und Geburtsjahrgang. Die Übermittlung von Daten wird auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränkt. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber der Vereinsführung schriftlich oder per Email der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Übermittlung / Veröffentlichung und der Verein entfernt vorhanden Fotos von seiner Homepage.
  5. In seiner Vereinszeitschrift sowie auf seiner Homepage und Facebook-Seite berichtet der Verein auch evtl. über Ehrungen, Jubiläen, Hochzeit, Geburt, besondere Erfolge und Ereignisse, sowie Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei können Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden: Name, Dauer der Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und –soweit erforderlich- Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst  Fotos darf der Verein unter Meldung von Name, Funktion im Verein und Dauer der Vereinszugehörigkeit auch an andere Medien übermitteln Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber der Vereinsführung schriftlich oder per Email der Veröffentlichung von oben genannten Ereignissen und Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Übermittlung / Veröffentlichung und der Verein entfernt vorhanden Fotos von seiner Homepage.
  6. Mitgliederlisten werden in gedruckter Form oder als Datei soweit an Funktionsträger im Verein herausgegeben wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung die Kenntnisnahme erfordern. Mitgliedern der einzelnen Gruppen können Adresslisten mit Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummern  und Email-Adressen zur besseren Kommunikation untereinander ausgehändigt werden. Nach Ausscheiden aus einer Gruppe oder Funktion sind die ausgehändigten Listen zu vernichten, eine Weitergabe an Dritte  ist untersagt.
  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §34,35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, sowie Empfänger und Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten, soweit das nicht der satzungsgemäßen Aufgabenausführung entgegensteht.
  8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung, sowie Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Umfang und Ausmaß zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z.B. zu Werbezwecken) ist dem Verein nur erlaubt, wenn er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§21 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen zu je 50 % an die Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V und an die Initiative Jugendzentrum e.V., Schwabach, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden haben.

§22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. März 2016 beschlossen.
  2. Diese Satzung wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung rechtsgültig.
  3. Die bisherige Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung außer Kraft.

Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit sind alle in der Satzung verwendeten Bezeichnungen nur in männlicher Form genannt. Selbstverständlich sollen sich beide Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen.

Schwabach, den 14. März 2016

Die Satzung wurde am 14. März 2016 durch Beschluss der Mitgliederversammlung rechtskräftig.